Aktualisierung am 9.4.2020
ACHTUNG! Hier einige wichtige Punkte
Aktualisierung am 3.4.2020
Nach der neuen Verfügung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin dürfen nun auch Destillate und Rohalkohole für die Behandlung von Flächen bis 2 qm eingesetzt werden. Der Alkohol muss mindestens 80% vol. haben und darf keine gefährlichen Verunreinigungen – kanzerogenen Stoffe – aufweisen, d.h. Vorläufe dürfen wegen Acetaldehyd und Methanol nicht zur Flächendesinfektion eingesetzt werden können. Obstbrand muss definitiv nochmals, unter Abtrennung von Vor- und Nachlauf auf mindestens 80% vol. destilliert werden muss.
Ob sich dies finanziell lohnt, muss jeder Brenner selber entscheiden. Auch ob er den Alkohol evtl. ohne Alkoholsteuerberechnung weiterverkauft.
Hier aufgelistet die Informationen der BAuA und des Zolls:
Aktualisierung am 2.4.2020
Hier finden Sie den Erlass der Generalzolldirektion für die Gewinnung von Alkohol durch Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer außerhalb ihres Kontingents zur Desinfektionsmittelherstellung.
ACHTUNG! Dieser Alkohol muss noch hochgereinigt werden und darf nicht direkt an Apotheken oder Hersteller von Desinfektionsmittel geliefert werden. Alkohol aus Abfindungsbrennereien sind nicht freigegeben für die Herstellung von Desinfektionsmitteln. Das wird immer noch geprüft.
Derzeit ist noch keine Abholung/Beförderung organisiert. Brenner, die solchen Alkohol herstellen müssen sich Gedanken machen über den Transport bzw. die Abnahmestellen.
Aktualisierung am 31.3.2020
Ein Zeitungsbericht der OVB, der die Lage richtig darstellt : Mit Ethanol und Glycerin gegen Corona
Aktualisierung am 27.3.2020
Wie wir vom zuständige Bundesumweltministerium und der Bundesanstalt für Arbeitsmedizin erfahren haben, lehnen diese es ab, Obstalkohol zur Händedesinfektion freizugeben. Dies wäre auch aus medizinischer Sicht nicht möglich. Es wird gerade noch geprüft ob Obstalkohol für eine Flächendesinfektion zugelassen werde könnte. Unter Umständen würde dies aber eine nochmalige Destillation erfordern, was von unseren Abfindungsbrennern selber vorgenommen werden könnte.
HINWEIS – Es ist nicht verboten einen hochprozentigen Alkohol, ob in Flaschen oder Kanistern, an jedermann zu verkaufen, also auch an Apotheken. Die Rechnung darf jedoch nicht den Satz enthalten „für die Herstellung von Desinfektionsmitteln verwendbar“, sondern einfach „Alkohol 70%vol.“. In machen Online Shops wird z.B. 80% alc. in Sprühflaschen angeboten mit dem Hinweis, dass bekannt ist das hochprozentiger Alkohol desinfiziert.
Aktualisierung am 25.3.2020
Das Bundesfinanzministerium in Verbindung mit der zuständigen Generaldirektion möchte Abfindungsbrennern erlauben, außerhalb Ihres Kontingentes, steuerfrei Alkohol zur späteren Verwendung als Desinfektionsmittel herzustellen.
Bitte rufen Sie deswegen nicht bei der Generaldirektion oder den Hauptzollämtern an, da diese mit diesen Anfragen vollkommen überlastet werden. Wir werden die Verfügung sofort hier bei uns veröffentlichen.
Beachten Sie dabei, dass Sie mit Ihren Anlagen kein Ethanol 96% herstellen können. Dies ist aber immer noch Grundvoraussetzung für den Einsatz als Desinfektionsmittel, da nur absolut chemisch reiner Alkohol zum Einsatz, nach den Regeln der Weltgesundheitsorganisation, verwendet werden kann.
Aktualisierung am 23.3.2020
Unter diesem Link finden Sie einige wichtige Informationen der Zollverwaltung zur Verwendung von Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmittel
Aktualisierung am 20.3.2020
Desinfektionsmittel sind Biozidprodukte und darf nur aus zugelassenen Rohstoffen hergestellt werden. Dazu gehört Ethanol mit einem Alkoholgrad von 96% vol., bekannt unter „Neutralalkohol“.
Bisher durften nur zugelassene Betriebe diesen Alkohol für die Arzneimittelproduktion herstellen. Dies ist insoweit geändert worden, dass nun auch nicht zugelassene Betriebe (Brennereien), die die technische Möglichkeit haben diesen „Neutralalkohol“ herzustellen, dies nun dürfen. Kleinbrennereien und auch die meisten Verschlussbrennereien, können dies technisch nicht.
Zudem möchten wir auch auf die Veröffentlichung der Untersuchungsämter von Baden-Württemberg hinweisen (Siehe Link)
Veröffentlichung der Untersuchungsämter von Baden-Württemberg
Natürlich hat jeder Alkohol mit mindestens 70% eine desinfizierende Wirkung. Aber ein Obstbrand mit 70% ist kein Desinfektionsmittel und ist auch kein zugelassener Alkohol im Sinne der Biozid-Verordnung und des Arzneimittelgesetzes. Gegen das Arzneimittelgesetzt zu verstoßen ist keine Bagatelle. Bitte beachten Sie dies, wenn Sie Nachfragen nach Alkohol haben.
Dies ist eine Mitteilung vom Bundesverband der Obst- und Kleinbrenner
Vielen Dank für Informationen. Eine Frage hätte ich noch. Wenn ich als Kleinbrenner Alkohol für einen Apotheker herstelle, darf ich das immer noch nur mit meinem eigenen Obst oder darf ich da mittlerweile auch Zuckerwasser vergären und brennen?
Hallo Franz,
wenn du als Kleinbrenner Alkohol für eine Apotheke herstellen willst, darfst du nur für die Abfindung zulässige Rohstoffe verwenden, also Obst oder Getreide (siehe Rohstoffliste)- kein Zuckerwasser und auch keine Melasse.
Ich weiß ja nicht wofür die Apotheke deinen Alkohol verwenden möchte, deshalb hier der Hinweis
ACHTUNG! Der Alkohol aus einer Abfindungsanlage ist kein Ethanol im Sinne der Desinfektionsmittelherstellung. Hier gibt es genaue gesetzliche Vorgaben. Ich kenne deine Anlage nicht, aber es ist definitiv nicht möglich mit einer Kolonne (3 Böden und Verstärker) Ethanol für die Herstellung von Desinfektionsmittel herzustellen. Du kannst hochprozentigen Alkohol verkaufen, auch an Apotheken, aber nicht zum Zwecke der Herstellung für Desinfektionsmittel. Bitte hier aufpassen bei der Rechnungsstellung. Sollte es noch Fragen geben, gerne nochmal melden.
Im Alkaholsteuergesetz steht für das 300l Brennrecht: „Für eine Neubeantragung sind die vollen Flächen nachzuweisen, derzeit 3 ha landwirtschaftlicher Fläche aus Acker, Wiese, Wald oder 1,5 ha Intensivobstbau oder Weinbau.“ Gibt es hier keine zusätzlichen Bedingungen, wie z.B. Mindestanzahl von Obstbäumen etc.?