Abhängig von der Inzidenz kann der Verkauf von Lebensmitteln, Spirituosen oder Baumärkten wieder eingeschränkt öffnen. Auch körpernahe Dienstleistungen, wie Verkostungen, sind, abhängig von der Inzidenz, wieder erlaubt.
Grundsätzlich kann man sagen, dass bei Verkostungen auf die Vorgaben der Gastronomie zurückgegriffen werden muss.
Jeder Betriebe ist verpflichtet ein betriebliches Schutz- und Hygienekonzept unter Berücksichtigung von Mitarbeitern und Gästen und unter Beachtung der geltenden Rechtslage und der arbeitsmedizinischen Schutz- und Vorsorgeregelungen zu erstellen. Das Schutz- und Hygienekonzept ist auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
Hier ist die Grundlage das Rahmenkonzept Gastronomie der Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege vom 16. Juni 2021, Az. 71-4800a/42/18 und G53i-G8390-2021/1563-56
Was benötigt nun ein Brennereibetrieb, der Verkostungen anbieten möchte:
Wir können gerne Vorlagen dazu weiterleiten. Aus Urheberrechtsgründen kann und möchte ich diese hier nicht veröffentlichen.
Viele ausführliche Informationen bietet die IHK München – siehe hier