Die Rohstoffliste, die ab dem 1. April 2023 gültig ist , wurde aktualisiert. Neu zugelassen wurde der Rohstoff Aroniabeere und ähnlich wie schon bei anderen Rohstoffen, z.B. Apfel bekannt, auf die Rohstoffe Aroniabeeren (Aronia) Aroniabeerensaft/-most, Aroniabeereweinrückstände (einschließlich Trester), Aroniabeerenwein und Aroniabeerenweinhefe aufgeteilt. Da hier noch kein amtlicher Ausbeutesatz zugeordnet ist, gilt übergangsweise ein Ausbeutesatz von 3 Litern Alkohol pro 100 Liter Maische.
Des Weiteren gibt es allgemeine Textänderungen und welche zur Verbesserung der sog. Barrierefreiheit.
Zum 1. Mai 2022 wurde das letzte Mal die Rohstoffliste mit Ausbeutesätzen für Bier und Würze erweitertet.
Seit November 2021 gibt es für die Brennanmeldung neue Online-Formulare auf www.zoll.de oder auch im Formularcenter der Bundesfinanzverwaltung www.formulare-bfinv.de.
Durch die Einbindung in das Bürger- und Geschäftskundenportal kann man diese direkt ONLINE einreichen. Dazu benötigt man ein Konto beim Bürger- und Geschäftskundenportal UND eine Elster-Zertifikatsdatei für Organisationen (Arbeitgeber, Unternehmer, Verein).
Man kann die Formulare aber auch am PC ausfüllen, anschließend ausdrucken und auf dem Postweg, natürlich unterschrieben, einsenden. Blanko-Formulare zum Ausfüllen per Hand finden Sie weiter unten.
Diese Formularnummern kennzeichnen folgende Brennanmeldung und können hier als Blankoformular heruntergeladen werden.
ACHTUNG! Wenn Ware zugekauft wurde, ist diese nicht mehr selbstgewonnen!
Hier finden sie weitere relevante Vordrucke und Informationen im pdf – Format zum anschauen bzw. herunterladen unter www.zoll.de
Den Formularservice finden Sie unter Formulare und Merkblätter.
Dort geben Sie als Suchbegriff die Formularnummer (s.u.) ein und klicken auf „Suche starten“. Anschließend wird unten auf dieser Seite ein Link zum Formular angezeigt.
Die Formulare können dort direkt über das Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung ausgefüllt und ausgedruckt werden. Eine Speicherung im pdf-Format ist möglich.
Bislang musste die bei Abfindungsanmeldung anfallende Branntweinsteuer innerhalb 4 Wochen nach Brenntag an die zuständige Finanzkasse bezahlt werden. Die Bundesfinanzdirektion hat eine Verfügung erlassen, mit der für die Abfindungsbrenner einen Alkoholsteuerstundung für 3 Monate zinslos ermöglicht wird. Aus steuerrechtlichen Gründen ist dies jedoch pauschal nicht möglich. Jeder Abfindungsbrenner muss daher dafür einen Antrag stellen. Dabei muss beachtet werden, dass dieser rechtzeitig vor dem Brennbeginn eingereicht wird, damit er auch rechtzeitig genehmigt werden kann.
Vom Bundesverband wurde ein Antragsformular entwickelt, das wir Abfindungsbrennern zur Verfügung stellen können. Diese finden Sie hier Antrag Steuererleichterungen wegen Auswirkungen des Coronavirus