Im Rahmen von Steueraufsichtsmaßnahmen wurde festgestellt, dass beim Abfindungsbrennen in großen Mengen Würze mit einem Stammwürzegehalt von über 20° Plato eingesetzt wird.
Gärversuche mit diesem Material führten unter Berücksichtigung einer steuerfreien Überausbeute von 40 % zu einem Ausbeutesatz von 7,5 l A. je 100 l Rohstoff. Bisher existiert für Würze ein einheitlicher Ausbeutesatz, welcher in Anlehnung an den Ausbeutesatz für Bier mit über 13°Plato festgesetzt worden ist, von 5,0 l A. je 100 l Maische.
Die Generaldirektion hat das Merkblatt für Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer, Formular, 1222, überarbeitet. Dies wird voraussichtlich zum 03.03.2022 auch auf zoll.de veröffentlicht.
HIER das Merkblatt 1222 Version 2022 zum Downloaden
weitere Informationen zu Brennrecht, Stoffbesitzer und Co. finden Sie HIER
Leider können wir Corona-bedingt unsere Mitgliederversammlung nicht wie geplant am 2. Februar 2022 abhalten. Wie schon im Winterrundschreiben angekündigt, haben wir bereits einen Ausweichtermin festgelegt. Unserer Generalversammlung soll nun am Mittwoch, den 25. Mai 2022, ab 18.30 Uhr im
Trachtenheim Irschenberg – Am Sportplatz 3 – 83737 Irschenberg stattfinden
Phase 1 der Anmeldung der Produkte ist abgeschlossen. Nun werden diese, nach der Ankunft in Veitshöchheim, sortiert, nummeriert und im Labor der LWG analysiert. Anschließend werden die verschiedenen Produkte noch sensorisch von unserer ausgewählten Fachjury beurteilt.
Weitere Infos erfahren Sie zu gegebener Zeit HIER
Seit kurzem gibt es neuen Online-Formulare auf http://www.zoll.de oder auch im Formularcenter der Bundesfinanzverwaltung www.formulare-bfinv.de als Vorstufe zur Online-Brennanmeldung. Bis jetzt kann man diese nur Ausfüllen und muss sie anschließend ausdrucken und auf dem Postweg, natürlich unterschrieben, einsenden. ZUM BEITRAG
Mit Wirkung zum 1. Januar 2022 tritt die erste Stufe der sogenannten “erweiterten Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen“ in Kraft. Bestimmte Einweggetränkeverpackungen, die bisher der Systembeteiligungspflicht unterlagen, sind dann pfandpflichtig. Damit ändern sich der Umfang sowie die Art der Pflichten der betroffenen Kreise. ZUM BEITRAG
Die Corona Krise beeinflusst unser Denken und Handeln stark. Immer wieder gibt es Fragen die wir, so gut es geht, zu beantworten versuchen. Sie könne sich jederzeit mit uns in Verbindung setzten. Die Geschäftsführerin, Andrea Westenthanner, ist für unsere Mitglieder da, in dringenden Fällen auch außerhalb der Geschäftszeiten unter 08631/1858-61
Aktualisierung 17. Dezember 2020
Hofläden/Direktvermarkter dürfen auch weiterhin öffnen. Selbst wenn nur alkoholische Getränke, wie Brände, Geiste und Liköre angeboten werden. Diese zählen ebenfalls als Lebensmittel.
Der Schwerpunkt des Verkaufs bei den angebotenen Waren muss auf Lebensmittel liegen (mehr als 50%). So können auch Nicht-Lebensmittel weiter verkauft werden.
Ebenfalls dürfen weiterhin andere Lebensmittelgeschäfte beliefert werden.
ACHTUNG! Der Verzehr oder die Verkostung vor Ort ist nicht gestattet und wird als Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG geahndet. Der Mindestsatz liegt bei 150,- €.