Aktuelles


Eröffnung der neuen Brennerei-Betriebsräume

Am 14.08.2022 ab 10 Uhr findet am Hof der Familie Schauer ein Hoffest statt.
Nach mehrmonatiger Planungs- und Bauzeit sind die neuen Räumlichkeiten rund um die Edelbrennerei Schauer fertiggestellt. Das wollen sie mit uns feiern.
Es konnten auch ein paar Aussteller aus dem Bereich Handwerk + Genuss gewonnen werden, die das Fest noch mit ihren Ständen “umrahmen”.
Auch wir vom Südostbayerischen Brennerverband werden ein kleines Standerl bestücken und so über das Brennerhandwerk, unsere Rohstoffen und Traditionen informieren.
Wir freuen uns auf hoffentlich viele Besucher und interessante Gespräche!

ANPASSUNG ROHSTOFFLISTE ABFINDUNGSBRENNEN FÜR BIER UND WÜRZE ZUM 1. MAI 2022

Im Rahmen von Steueraufsichtsmaßnahmen wurde festgestellt, dass beim Abfindungsbrennen in großen Mengen Würze mit einem Stammwürzegehalt von über 20° Plato eingesetzt wird.
Gärversuche mit diesem Material führten unter Berücksichtigung einer steuerfreien Überausbeute von 40 % zu einem Ausbeutesatz von 7,5 l A. je 100 l Rohstoff. Bisher existiert für Würze ein einheitlicher Ausbeutesatz, welcher in Anlehnung an den Ausbeutesatz für Bier mit über 13°Plato festgesetzt worden ist, von 5,0 l A. je 100 l Maische.

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Merkblatt für Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer vom Zoll überarbeitet

Die Generaldirektion hat das Merkblatt für Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer, Formular, 1222, überarbeitet. Dies wird voraussichtlich zum 03.03.2022 auch auf zoll.de veröffentlicht.

HIER das Merkblatt 1222 Version 2022 zum Downloaden

weitere Informationen zu Brennrecht, Stoffbesitzer und Co. finden Sie HIER


Mitgliederversammlung verschoben

Leider können wir Corona-bedingt unsere Mitgliederversammlung nicht wie geplant am 2. Februar 2022 abhalten. Wie schon im Winterrundschreiben angekündigt, haben wir bereits einen Ausweichtermin festgelegt. Unserer Generalversammlung soll nun am Mittwoch, den 25. Mai 2022, ab 18.30 Uhr im

Trachtenheim Irschenberg – Am Sportplatz 3 – 83737 Irschenberg stattfinden


Unser ehemaliger Vorsitzender, Brennerkollege und Freund, Christian Eder, hat uns plötzlich und unerwartet verlassen! Unser Mitgefühl gilt der ganzen Familie und allen, die ihm nahe standen!

Möge es Dir gut gut gehen, da, wo du jetzt bist.


Bayern Brand Prämierung 2022

Phase 1 der Anmeldung der Produkte ist abgeschlossen. Nun werden diese, nach der Ankunft in Veitshöchheim, sortiert, nummeriert und im Labor der LWG analysiert. Anschließend werden die verschiedenen Produkte noch sensorisch von unserer ausgewählten Fachjury beurteilt.

Weitere Infos erfahren Sie zu gegebener Zeit HIER


Neue Online-Zollformulare

Seit kurzem gibt es neuen Online-Formulare auf http://www.zoll.de oder auch im Formularcenter der Bundesfinanzverwaltung www.formulare-bfinv.de als Vorstufe zur Online-Brennanmeldung. Bis jetzt kann man diese nur Ausfüllen und muss sie anschließend ausdrucken und auf dem Postweg, natürlich unterschrieben, einsenden. ZUM BEITRAG

Neuerungen zum Verpackungsgesetz

Mit Wirkung zum 1. Januar 2022 tritt die erste Stufe der sogenannten “erweiterten Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen“ in Kraft. Bestimmte Einweggetränkeverpackungen, die bisher der Systembeteiligungspflicht unterlagen, sind dann pfandpflichtig. Damit ändern sich der Umfang sowie die Art der Pflichten der betroffenen Kreise. ZUM BEITRAG

Corona Pandemie

Die Corona Krise beeinflusst unser Denken und Handeln stark. Immer wieder gibt es Fragen die wir, so gut es geht, zu beantworten versuchen. Sie könne sich jederzeit mit uns in Verbindung setzten. Die Geschäftsführerin, Andrea Westenthanner, ist für unsere Mitglieder da, in dringenden Fällen auch außerhalb der Geschäftszeiten unter 08631/1858-61

Corona und die Infektionsschutzmaßnahmen

Aktualisierung 17. Dezember 2020

Hofläden/Direktvermarkter dürfen auch weiterhin öffnen. Selbst wenn nur alkoholische Getränke, wie Brände, Geiste und Liköre angeboten werden. Diese zählen ebenfalls als Lebensmittel.

Der Schwerpunkt des Verkaufs bei den angebotenen Waren muss auf Lebensmittel liegen (mehr als 50%). So können auch Nicht-Lebensmittel weiter verkauft werden.

Ebenfalls dürfen weiterhin andere Lebensmittelgeschäfte beliefert werden.

ACHTUNG! Der Verzehr oder die Verkostung vor Ort ist nicht gestattet und wird als Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG geahndet. Der Mindestsatz liegt bei 150,- €.

Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) vom 15. Dezember 2020


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