Stoffbesitzerbrennen

Wer ist Stoffbesitzer?Apfel_Maische

Stoffbesitzer sind natürliche Personen,

  • die kein eigenes Brenngerät besitzen,
  • die angemeldeten Rohstoffe selbst gewonnen haben und
  • mit dem Brenngerät einer fremden Brennerei auf eigene Rechnung und Gefahr max. 50 lA Alkohol gewinnen oder gewinnen lassen.

Selbstgewonnene Rohstoffe

Dies sind Stoffe, die vom Stoffbesitzer als Eigentümer, Nießbraucher oder Pächter geerntet (z. B. Obst) oder von ihm oder seinem Beauftragten gesammelt (z. B. wildwachsende Beeren und Wurzeln) oder in einem von ihm für eigene Rechnung geführten Betrieb erzeugt worden sind (z. B. Wein, Weintrester, Weinhefe).

Grundsätzliches

In einem gemeinsamen Haushalt darf nur eine Person, in der Regel der Haushaltsvorstand als Stoffbesitzer auftreten. Ist eine Person im Haushalt Brennereibesitzer ist es keiner weiteren Person möglich als Stoffbesitzer aufzutreten.

Eine aus Familienmitgliedern bestehende Erbengemeinschaft oder Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes (GdbR), die Grundstücke bewirtschaftet, darf als Stoffbesitzer auftreten. Die Mitglieder der Gemeinschaft oder Gesellschaft müssen der Zollverwaltung ein Mitglied benennen und dieser darf dann als Stoffbesitzer, die im Betrieb gewonnenen Obststoffe verarbeiten.

Die Anlagen der fremden Brennerei ist für eine bestimmte Menge Rohstoff ausgerichtet. Weshalb das Stoffbesitzerbrennen meist an der zu geringen Menge an Rohstoff scheitert. Die meisten Abfindungsanlagen haben ein Fassungsvermögen von 150 Liter, d.h. es sollte von einer Mindestrohstoffmenge von 100 kg ausgegangen werden, um einen Abtrieb (Brand) machen zu können.

Informationen und Formulare

Um das Stoffbesitzerbrennverfahren ordnungsgemäß zu regeln und durchzuführen empfehlen wir mind. folgende Unterlagen:

Den Vertragsentwurf und die Formulare können sie bei der Geschäftsführung des Südostbayerischen Brennerverbandes anfordern (siehe Ansprechpartner), oder sich hier herunterladen, einfach draufklicken.

Brennanmeldung – Brenngenehmigung

Bei der Abfindungsanmeldung für Stoffbesitzer tritt der Stoffbesitzer in die Rechte und Pflichten eines Abfindungsbrenners ein. Die  Abfindungsanmeldung ist vom Stoffbesitzer eigenhändig zu unterschreiben. Bei einer Abgabe der Abfindungsanmeldung über das Bürger- und Geschäftskundenportal hat der Stoffbesitzer sich selbst anzumelden und die Abfindungsanmeldung entsprechend online auszufüllen und zu übermitteln. Er wird für das angemeldete Brennverfahren rechtlich verantwortlich  Das Original der Brenngenehmigung nebst Steuerbescheid und vorausgefülltem Überweisungsträger – bzw. im Falle der Zurückweisung der Abfindungsanmeldung den Zurückweisungsbescheid –  erhält der Stoffbesitzer. Der Brennereibesitzer erhält ein Duplikat der Brenngenehmigung.

Braucht man einen Vertrag?

Zwischen dem Stoffbesitzer und dem Brenner dürfen keine Unklarheit herrschen, über das zugrunde liegende Rechtsverhältnis.

Mit der Abgabe der Abfindungsanmeldung tritt der Stoffbesitzer in die Rechte und Pflichten eines Abfindungsbrenners ein. Die Durchschrift der Abfindungsanmeldung oder eine Kopie ist bis zum Ende des angemeldeten Betriebs in der Abfindungsbrennerei bereitzuhalten und aufzubewahren.

Aus gutem Grund empfehlen wir zwischen dem Brenner und dem Stoffbesitzer schriftliche Vereinbarungen zu treffen, die klare Verhältnisse schaffen über

  • die Art und Menge des Rohstoffs, ob
    • das Obst von gepachteten oder eigenen Grundstücken ist, also – selbstgewonnen -,
    • welche Obstsorten eingemaischt sind (weil z.B. bei einem Gemisch von Pflaumen und Zwetschgen der höhere Ausbeutesatz für Zwetschgen gilt),
    • die richtige Menge angegeben ist.
  • den Brennerlohn und einer evtl. Verrechnung dessen

Vereinbarungen, die Zweifel darüber aufkommen lassen, wer Besitzer (Eigentümer) des Materials ist, das im Stoffbesitzerbrennverfahren verarbeitet werden soll, sind unbedingt zu vermeiden.

Ein sog. Vorschieben von Stoffbesitzern stellt eine Erschleichung von steuerrechtlichen Vergünstigungen dar und es besteht der Vorwurf der Steuerhinterziehung.

Dies führt zum Verlust der Abfindung!

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