Aktualisierungen im Verpackungsgesetz bringen Neuerungen mit sich. So gibt es ab dem 1.1.2022 eine erweiterte Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen, wie Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen (aus jeglichem Material, u.a. Aluminium, Weißblech).
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Für Rückfragen oder Unterstützung können Sie sich an die Zentrale Stelle Verpackungsregister wenden oder an die Geschäftsführung des Verbandes unter Telefon 08631/1858-61 oder E-Mail info@obstbraende-bayern.de
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) löste die bislang geltende Verpackungsverordnung (VerpackV) ab und trat am 1. Januar 2019 in Kraft.
Es gilt für alle, die Verpackungen mit Ware befüllen mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung. Das Prinzip der erweiterten Produktverantwortung besagt, dass jeder, der befüllte Verpackungen in Umlauf bringt, im Vorfeld dafür verantwortlich ist, für deren Rücknahme und Verwertung zu sorgen. Viele Hersteller sind dieser Verantwortung nicht nachgekommen. Rechtskonform agierende Hersteller haben deren Entsorgungskosten mit getragen.
Basierend auf der VerpackV ist die Beteiligung an einem oder mehreren Rückhol-Systemen Pflicht, soweit es um Verkaufsverpackungen geht, welche typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister wurde geschaffen, um die Transparenz in der Lizenzierung zu steigern und unterbliebene Systembeteiligungen aufzudecken.
Ziel ist eine Verpackungsentsorgung auf einer nachhaltigen, wettbewerbsneutralen und fairen Grundlage.