Corona und die Infektionsschutzmaßnahmen

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CORONA und die Direktvermarktung

Stand 16. April 2021

Das Bundeskabinett hat am 15. April 2021 eine Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Diese tritt zum 20.4.2021 in Kraft mit einer derzeit befristeten Geltungsdauer bis 30.06.2021.
Danach wird künftig eine Corona-Test-Angebotspflicht für Arbeitgeber vorgeschrieben. ( Zum Weiterlesen auf den Link klicken)

Stand 16. Januar 2021

Anpassung Fragen und Antworten zur Maskenpflicht

Folgende Neuerungen wurden beschlossen

  • Ab 18. Januar 2021 gilt eine Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske
    im Öffentlichen Personennahverkehr und im Einzelhandel, hier reicht keine
    einfache Einmalmaske mehr aus!
  • Wichtig für Sie als Direktvermarkter: Im Einzelhandel gilt die FFP2-Maskenpflicht nur für
    Kunden, nicht aber für die Beschäftigten.

Stand 16. Dezember 2020

Anpassung Fragen und Antworten zur Maskenpflicht seit dem 16.12.20

Stand 26. November 2020

Anpassung Fragen und Antworten zur Maskenpflicht seit dem 26.11.20

Stand 13. November. 2020
aktuelle Einordnungen und Maßnahmen des Freistaates Bayern – Fragen und Antworten – Aktuelle Informationen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

In Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Bauernverband haben wir Fragen und Antworten für den Umgang mit Kunden in der Direktvermarktung erarbeitet.

Diese finden sie hier: Fragen und Antworten zur Maskenpflicht

COROANA Notstandsbeihilfe des bayerischen Landwirtschaftsministeriums

  • Mindestschaden 5.000 Euro
  • Die Förderung erfolgt entweder in Form von Zuschüssen (Fördersatz max. 50 % des Schadens; Zuschüsse von 2.500 Euro bis 7.500 Euro auf Basis de-minimis Agrar) oder durch Zinsverbilligungen für Liquiditätshilfedarlehen, max. in Höhe der günstigsten Preisklasse, Darlehenshöhe mind. 10.000 Euro, max. 100.000 Euro
  • Antragstellung bei den Landwirtschaftsämtern vor Ort.

Wird Personen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes verboten, ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen und erleiden diese aufgrund dessen einen Verdienstausfall, können diese unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung erhalten. Die Maßnahmen beziehungsweise Quarantäne müssen von einer Behörde angeordnet worden sein.

Mehr dazu erfahren Sie hier beim bayerischen Landwirtschaftsministerium.

CORONA ÜBERBRÜCKUNGSHILFE des bayerischen Wirtschaftsministeriums

Die Überbrückungshilfe umfasst zwei Phasen:

  • Die erste Phase (Überbrückungshilfe I) betraf die Fördermonate Juni bis August 2020. Die Antragsfrist endete am 9. Oktober 2020. Eine rückwirkende Antragstellung oder Verlängerung der Antragsfrist ist nicht möglich.
  • Die zweite Phase (Überbrückungshilfe II) umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für die zweite Phase können bis 31. Januar 2021 gestellt werden. Die Konditionen für die Überbrückungshilfe II werden nachfolgend dargestellt.
  • Die Überbrückungshilfe soll verlängert und erweitert werden um eine dritte Phase (Überbrückungshilfe III). Sie umfasst die Fördermonate Januar bis Juni 2021. Weitere Informationen finden Sie hier.

Die Programmabwicklung erfolgt in Bayern durch die IHK für München und OberbayernAnträge für die Überbrückungshilfe können nur hier online gestellt werden.

Ausschließlich Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sind berechtigt, Anträge zu stellen. Bei entsprechender Antragsberechtigung, werden die Kosten für die Antragsstellung anteilig durch die Überbrückungshilfe erstattet.

Weitere Infos zu Berechtigungen und Antragsstellung finden Sie hier: https://www.stmwi.bayern.de/ueberbrueckungshilfe-corona/

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