Stand 16. April 2021
Das Bundeskabinett hat am 15. April 2021 eine Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Diese tritt zum 20.4.2021 in Kraft mit einer derzeit befristeten Geltungsdauer bis 30.06.2021.
Danach wird künftig eine Corona-Test-Angebotspflicht für Arbeitgeber vorgeschrieben. ( Zum Weiterlesen auf den Link klicken)
Stand 16. Januar 2021
Anpassung Fragen und Antworten zur Maskenpflicht
Folgende Neuerungen wurden beschlossen
Stand 16. Dezember 2020
Anpassung Fragen und Antworten zur Maskenpflicht seit dem 16.12.20
Stand 26. November 2020
Anpassung Fragen und Antworten zur Maskenpflicht seit dem 26.11.20
Stand 13. November. 2020
aktuelle Einordnungen und Maßnahmen des Freistaates Bayern – Fragen und Antworten – Aktuelle Informationen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
In Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Bauernverband haben wir Fragen und Antworten für den Umgang mit Kunden in der Direktvermarktung erarbeitet.
Diese finden sie hier: Fragen und Antworten zur Maskenpflicht
Wird Personen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes verboten, ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen und erleiden diese aufgrund dessen einen Verdienstausfall, können diese unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung erhalten. Die Maßnahmen beziehungsweise Quarantäne müssen von einer Behörde angeordnet worden sein.
Mehr dazu erfahren Sie hier beim bayerischen Landwirtschaftsministerium.
Die Überbrückungshilfe umfasst zwei Phasen:
Die Programmabwicklung erfolgt in Bayern durch die IHK für München und Oberbayern. Anträge für die Überbrückungshilfe können nur hier online gestellt werden.
Ausschließlich Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sind berechtigt, Anträge zu stellen. Bei entsprechender Antragsberechtigung, werden die Kosten für die Antragsstellung anteilig durch die Überbrückungshilfe erstattet.
Weitere Infos zu Berechtigungen und Antragsstellung finden Sie hier: https://www.stmwi.bayern.de/ueberbrueckungshilfe-corona/