Corona-Test-Angebotspflicht für Arbeitgeber

Informationen bereitgestellt durch den Bayerischen Bauernverband, Herrn Stefan Meier

Das Bundeskabinett hat am 15. April 2021 eine Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Diese tritt zum 20.4.2021 in Kraft mit einer derzeit befristeten Geltungsdauer bis 30.06.2021.
Danach wird künftig eine Corona-Test-Angebotspflicht für Arbeitgeber vorgeschrieben.

In einem neuen § 5 wird geregelt, dass jeder Arbeitgeber – auch Landwirte – seinen Beschäftigten verpflichtend ein Angebot zur Durchführung von Tests in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Corona-Virus machen muss. Danach sind die Arbeitgeber verpflichtet in ihren Betrieben allen Mitarbeitern, sofern sie nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Corona-Tests anzubieten. Bei diesen Tests kann es sich um PCR-Tests, Antigen-Schnelltests oder Selbsttests handeln.

Vom Grundsatz her ist jeder Arbeitgeber nun verpflichtet, einen solchen Test jedem bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer einmal pro Kalenderwoche anzubieten.

Bei Beschäftigten mit einem besonders hohen Infektionsrisiko sind die Arbeitgeber jedoch verpflichtet mindestens zwei Tests pro Woche anzubieten.
Zu solchen Beschäftigten mit hohem Infektionsrisiko zählen

  • Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind – auch ausländische Saisonarbeitskräfte.
  • Beschäftigte, die in geschlossenen Räumen arbeiten und somit eine Übertragung des Corona-Virus begünstigen,
  • Beschäftigte in Betrieben, die personennahe Dienstleistungen anbieten bei denen direkter Körperkontakt zu anderen Personen nicht vermieden werden kann,
  • Beschäftigte, die betriebsbedingte Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen ausüben, sofern diese anderen Personen keinen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen
  • Personen, die betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten, z.B. das Verkaufspersonal in Hofläden.

Die Verordnung verpflichtete nicht die Beschäftigten zur Durchführung der Tests. Derzeit ist lediglich vorgesehen, dass ein Angebot zur Durchführung der Tests durch den Arbeitgeber zu erfolgen hat. Hierbei ist es dem Arbeitgeber aber überlassen, ob er Selbsttests beschafft oder Vereinbarungen mit Dritten (bspw. ein Testzentrum) trifft, welche dann die Testung der Beschäftigten durchführen. In jedem Fall sind Nachweise über die Beschaffung der Tests oder über die Vereinbarung mit Dritten für vier Wochen aufzubewahren, damit diese im Zweifelsfall vorgelegt werden können und die Erfüllung der Verpflichtung zum Angebot von Tests nachgewiesen werden kann. Ebenfalls darauf hinzuweisen ist noch, dass die Kosten der angebotenen Tests vom Arbeitgeber zu tragen sind.

Das Angebot des Arbeitgebers an die bei ihm Beschäftigten sollte dabei durch E-Mail oder Aushang im Betrieb dokumentiert werden. Die Verordnung sieht keine entsprechende Dokumentationspflicht des Arbeitgebers dazu vor, dass der Arbeitgeber den Corona-Test angeboten, der jeweilige Beschäftigte dies aber abgelehnt hat.

Ebenfalls zu beachten ist noch, dass die Regelungen, die jetzt in der Änderungsverordnung zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung hinsichtlich der Angebotspflicht von Corona-Tests vorgenommen werden, neben den Verpflichtungen der Arbeitgeber bestehen, dass Saisonarbeitskräfte erst beschäftigt werden dürfen, wenn ein negativer PCR-Test vor Aufnahme der Beschäftigung vorliegt. Die Regelungen der bayerischen Allgemeinverfügung zur Beschäftigung von Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft (Geltungsdauer bis 30.06.2021) bestehen neben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung unverändert fort. Auch örtliche Vorschriften der einzelnen Gesundheitsämter zu Testpflichten bestehen daneben unverändert fort.

Mit Inkrafttreten der Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist dann für den Bereich der Saisonarbeitskräfte vom Arbeitgeber mindestens zweimal pro Kalenderwoche jedem Beschäftigten ein zusätzlicher Test anzubieten. Diese Tests können als PCR-Tests oder als Antigen-Schnelltest in den Testzentren durchgeführt werden oder mittels vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Selbsttests auf dem Betrieb durchgeführt werden. Darauf hinzuweisen ist noch, dass bei Antigen-Schnelltests die vom Arbeitgeber bzw. von besonders geschultem Personal des Arbeitgebers durchgeführt werden, eine Meldepflicht an die Gesundheitsbehörden besteht, wenn das Testergebnis positiv ausgefallen ist. Bei den Selbsttests besteht keine Meldepflicht an die Gesundheitsbehörden.

Bei einem positiven Antigen-Schnelltest, der durch geschultes Personal des Arbeitgebers oder in einem Testzentrum vorgenommen wird, hat sich der Beschäftigte unmittelbar nach dem positiven Testergebnis zu einem PCR-Test in einem Testzentrum zu begeben um das Testergebnis des Antigen-Schnelltests zu bestätigen. Auch bei einem positiven Selbsttest sollte sich der Getestete durch einen PCR-Test Gewissheit verschaffen und sich in Selbstisolation begeben.

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